Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Tagen ein Laissez-Passer erstellt wird: Die Erfahrung der letzten Wochen seit Einführung der neuen Abläufe habe gezeigt, dass auch für unfreiwillige Ausschaffungen Laissez-Passer ausgestellt und zwangsweise Rückführun- gen von den somalischen Behörden zügig genehmigt würden (vgl. Stellung- nahme SEM vom 26.8.2026, act. 6). 3.6.3 Unter den dargelegten Umständen kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar oder gar undurchführbar. Dass angesichts der ausstehenden Anerkennung durch die somalischen Behör- den die Ausstellung eines Laissez-Passer faktisch unmöglich sein soll, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Vielmehr bestehen gestützt auf die Ausführun- gen und Angaben des SEM, welche – anders, als der Beschwerdeführer meint, durchaus substanziiert und stichhaltig sind – ernsthafte Aussichten, die Wegweisung in den nächsten Wochen oder Monaten zu vollziehen, zu- mal entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Stellungnahme vom 31.8.2026 Ziff. 3) gerade nicht ersichtlich ist, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Anerkennung des Beschwerdeführers auch nach der für den 8. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 12 2026 geplanten Anhörung der somalischen Delegation ausbleiben werde (vgl. E. 3.6.2 hiervor). 3.6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das ZMG habe bei der Prü- fung der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 29 BV bzw. Art. 18 VRPG), da es den vom MIDI im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Beschwerdeführers erstellten ergän- zenden Bericht vom 15. Januar 2026 nicht vollständig wiedergegeben bzw. nicht genügend berücksichtigt habe, kann ihm nicht gefolgt werden: Der an- gefochtene Entscheid gibt den wesentlichen Inhalt des Berichts wieder. Dass das ZMG daraus nicht dieselben Schlüsse zieht wie der Beschwerdeführer, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine Gehörsverletzung dar. Ebenso wenig ist unter diesem Aspekt zu beanstanden, dass das ZMG seinen Entscheid in Bezug auf die Durchführbarkeit lediglich knapp begrün- det hat. Die Begründung enthält die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das ZMG hat leiten lassen, und ermöglichte dem Beschwerdeführer ohne weiteres eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids (vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2026 S. 97 E. 3.2). Schliesslich stellt es auch keine Gehörsverletzung dar, dass das Ersuchen des SEM an die somali- schen Behörden vom 20. Juli 2026 als solches nicht Eingang in die Akten des ABEV gefunden hat: Zwar sind die Behörden zur vollständigen Akten- führung verpflichtet (Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 31 VRPG) und ist alles zu verakten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5); so sind auch Identitätsabklärungen und Abklärungen zur Papierbe- schaffung grundsätzlich – in geeigneter Form – in den Akten abzulegen (vgl. zum Ganzen VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 3.1.1; zur Frage der Aufga- benteilung bzw. der Zuständigkeiten zwischen den kantonalen Behörden [ABEV] und dem SEM vgl. VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.2 sowie Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], wonach das SEM die kantonalen Behör- den [nur, aber immerhin] über das Ergebnis seiner Abklärungen zu orientie- ren hat). In die Akten ist grundsätzlich Einsicht zu gewähren. Allerdings darf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 13 eine Behörde die Einsichtnahme verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 26 f. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Wie das ABEV in seiner Stellungnahme vom 26. August 2026 (act. 5) ausführte und sich im Übrigen bereits aus den Haftakten ergibt, wurde aufgrund von hier zu beachtenden (und vorrangigen) Geheimhaltungsinteressen lediglich die Bestätigung für das Ersuchen, nicht aber das Schreiben selbst in den (elektronischen) Akten abgelegt. Mit der schriftlichen Bestätigung wurde der Beschwerdeführer jedoch über den we- sentlichen Inhalt des Ersuchens in Kenntnis gesetzt und konnte sich hierzu äussern, sodass das ABEV in der Haftanordnung bzw. das ZMG in seinem Entscheid darauf abstellen durften (vgl. Art. 23 Abs. 2 VRPG; Art. 28 VwVG). Das rechtliche Gehör ist unter den gegebenen Umständen insoweit nicht ver- letzt worden. 3.7 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angeordnete Ausschaf- fungshaft als geeignet, erforderlich und zumutbar. Der angefochtene Ent- scheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Anwalt ersucht. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 14 Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 4.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Die Beschwerde erweist sich zudem nicht als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Verhältnisse recht- fertigen sodann den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Dem Beschwerdeführer ist deshalb antragsgemäss für das verwaltungsge- richtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. August 2026 (act. 9) zu keinen Bemerkungen An- lass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'150.--, zuzüglich Fr. 46.60 Auslagen und Fr. 177.90 MWSt (8,1 % von Fr. 2'196.60), insgesamt Fr. 2'374.50, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 4.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 10.75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'150.--, zuzüglich Fr. 46.60 Auslagen und Fr. 177.90 MWSt (8,1 % von Fr. 2'196.60), insgesamt Fr. 2'374.50, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Be- schwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 15 Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
- Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'374.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'374.50 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern.
- Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2026) - Kantonales Zwangsmassnahmengericht (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2026) - Staatssekretariat für Migration (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2026) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 16 und mitzuteilen: - Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2026.287/U BUC/STS/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2026 Verwaltungsrichter Bürki Gerichtsschreiberin Straub A.________ zzt. Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern Migrationsdienst, Ostermundigenstrasse 99B, 3006 Bern Beschwerdegegner und Kantonales Zwangsmassnahmengericht Hodlerstrasse 7, 3011 Bern betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft (Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 3. August 2026; KZM 26 1579)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 2 Prozessgeschichte: A. Der somalische Staatsangehörige A.________ (geboren 2002) reiste am
10. Mai 2017 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies sein Asylgesuch am 20. Juli 2017 ab und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Juli 2021 wurde A.________ unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchten Raubes, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz durch Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 34.5 Monaten (wovon 17 Monate zu vollziehen waren und der Vollzug der übrigen 17.5 Monate aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt wurde) und zu einer Landesverweisung von sieben Jahren verurteilt (vgl. Urteil vom 2.7.2021, in unpag. Haftakten ZMG). Damit erlosch seine vorläufige Aufnahme (vgl. rechtskräftige Verfügung des SEM vom 21.4.2022, in unpag. Haftakten ZMG). Nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Januar 2022 galt A.________ wiederholt als untergetaucht und hatte keine feste Wohnadresse (vgl. Bericht des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern [ABEV], Migrationsdienst [MIDI] vom 15.1.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde A.________ aus der Innenstadt der Einwohnergemeinde Bern ausgegrenzt, und mit Urteil vom 4. Februar 2026 wurde er unter anderem wegen Verweisungsbruchs und Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrs- bzw. Betäubungsmittel- gesetzgebung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vgl. Urteil vom 4.2.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Am 27. Juli 2026 ordnete das ABEV für A.________ ab Entlassung aus dem Strafvollzug per 2. August 2026 die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an und ersuchte das kantonale Zwangsmassnahmengericht (ZMG), die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft zu überprüfen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 3 B. Nach mündlicher Verhandlung hiess das ZMG mit Entscheid vom 3. August 2026 das Gesuch um Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessen- heit der Haft teilweise gut und bestätigte die Ausschaffungshaft für vier Mo- nate bis zum 1. Dezember 2026. C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ am
20. August 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. In formeller Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Das ZMG hat mit Eingabe vom 24. August 2026 auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das ABEV und das SEM haben sich am 26. August 2026 zur Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 31. August 2026 hat der Be- schwerdeführer erneut Stellung genommen; er hält an seinen bisherigen Anträgen und Rügen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 des Einführungsgesetzes vom 9. Dezem- ber 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 4 lichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid be- sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG und Art. 31 Abs. 3 Bst. a EG AIG und AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.3 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). 2. 2.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise auch rechtskräf- tiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) ausgesprochen, kann die zuständige Behörde zur Sicherstellung des Vollzugs die ausländische Person in Ausschaffungs- haft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 76 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt sind. Dabei muss einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe be- stehen und der Vollzug der Wegweisung bzw. der Landesverweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Beschleunigungsgebot; Art. 76 Abs. 4 AIG). Es dürfen keine Haftbeendigungsgründe vorliegen (Art. 80 Abs. 6 AIG) und es ist die maximal zulässige Haftdauer zu beachten (Art. 79 AIG). 2.2 Weiter hat die Administrativhaft insgesamt den sich aus dem Verhält- nismässigkeitsprinzip ergebenden Erfordernissen zu genügen (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 28 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]). Daher ist zu prüfen, ob sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist und ob nicht eine we- niger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre. Die Haft muss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 5 aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich erscheinen, um den Vollzug der Landesverweisung zu gewährleisten; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu ste- hen (vgl. BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1; BGer 2C_230/2024 vom 11.6.2024 E. 4.1). Dabei ist auch den fami- liären Verhältnissen der inhaftierten Person und den Umständen des Haft- vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 80 Abs. 4 AIG); insbesondere haben die Haftbedingungen Sinn und Zweck der administrativen Festhaltung zu entsprechen (vgl. Art. 80 Abs. 4 und Art. 81 Abs. 2 AIG; BGE 149 II 6 [BGer 2C_765/2022 vom 13.10.2022] nicht publ. E. 2.1 mit Verweis auf BGE 146 II 201 E. 2.3 und 7). Zu beachten ist überdies, ob die betroffene Person hafterstehungsfähig ist (vgl. BVR 2010 S. 541 E. 4.5.1). 3. Im Licht der hiervor dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich Folgendes: 3.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Juli 2021 ist gegen den Beschwerdeführer eine Landesverweisung für die Dauer von sie- ben Jahren ausgesprochen worden. Die strafrechtliche Landesverweisung ist rechtskräftig und hatte das Erlöschen des vorübergehenden Schutzes zur Folge (vgl. vorne Bst. A), sodass deren Vollzug zwangsweise nach Art. 76 Abs. 1 AIG sichergestellt werden kann. 3.2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Be- hörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Für die Frist- berechnung ist entscheidend, ab wann die betroffene Person tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird (vgl. BGE 127 II 174 E. 2b/aa; BGer 2C_1038/2018 vom 7.12.2018 E. 4.1; VGE 2026/49 vom 25.2.2026 E. 3.2). – Aus der Haftanordnung des ABEV vom 27. Juli 2026 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab seiner Entlassung aus dem Strafvollzug (per 2.8.2026) in Ausschaffungshaft versetzt wurde. Das ZMG führte am 3. August 2026 (10:00 bis 11:06 Uhr) die mündliche Verhandlung durch und bestätigte die Ausschaffungshaft (Protokoll der Verhandlung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 6 3.8.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Die gesetzliche Frist von 96 Stunden ist damit eingehalten. 3.3 Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jah- ren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). – Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. Juli 2021 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchten Raubes rechtskräftig verurteilt (vgl. vorne Bst. A). Sowohl die schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) als auch Raub (Art. 140 StGB) sind mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht, womit es sich um Verbrechen handelt. Die Vorins- tanz hat folglich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. h AIG zu Recht bejaht, was der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt (Beschwerde Ziff. 27). Mit demselben Strafurteil wurde der Be- schwerdeführer wegen Missachtung einer Ein- und Ausgrenzung verurteilt, so dass auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt ist. Ob ausserdem – wie das ZMG ausführt – auch eine (tatsächliche) Untertauchensgefahr besteht (wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht und Widersetzens gegen behördliche Anordnungen; Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4 AIG), braucht hier nicht abschliessend entschieden zu werden (vgl. auch hinten E. 3.5.2). 3.4 Der Beschwerdeführer wirft den Vollzugsbehörden eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 3.4.1 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- und Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Die Vollzugs- behörden haben das Verfahren gehörig voranzutreiben und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen versuchen, die Identität der Ausländerin bzw. des Ausländers festzustellen und die für die Ausschaffung erforderlichen Papiere auch ohne ihre bzw. seine Mitwirkung zu beschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt das Beschleunigungsgebot als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder der bzw. des Betroffenen selber zurückgeht (BGE 139 I 206 E. 2.1; VGE 2024/309 vom 4.11.2024 [bestätigt durch BGer 2C_585/2024 vom 20.12.2024] E. 4.2.1; je mit weiteren Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 7 3.4.2 Die Schweizer Behörden sind nicht gehalten, schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die Vorkehrungen zielge- richtet darauf ausgelegt sein, die Ausschaffung voranzubringen (BGE 139 I 206 E. 2.1). Es sind nicht in jedem Fall dieselben Massnahmen geboten. Massstab der Beurteilung muss sein, ob alles sinnvollerweise Ge- botene und Mögliche getan wurde, damit die Ausreisevorbereitungen zum Zeitpunkt der Haftentlassung so weit wie möglich gediehen sind. Dabei steht den Vollzugsbehörden angesichts ihrer Erfahrungen – z.B. in der Kontakt- pflege mit den jeweiligen ausländischen Behörden – ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu. Die Pflicht, Vorbereitungen für den Vollzug der Ausschaf- fung zu treffen, beginnt nicht erst mit der Anordnung ausländerrechtlicher Haft. Befindet sich eine Ausländerin bzw. ein Ausländer in Untersuchungs- haft oder im Strafvollzug, sind die Migrationsbehörden bei klarer ausländer- rechtlicher Ausgangslage gehalten, die notwendigen Schritte zur Papierbe- schaffung nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten, damit die bzw. der Betroffene nicht mehr unnötig oder nicht unnötig lange in Ausschaf- fungshaft genommen werden muss (BGE 130 II 488 E. 4.1; BGer 2C_1106/2018 vom 4.1.2019 E. 3.3.2). Da die Gültigkeit eines «Laissez- Passer» regelmässig zeitlich limitiert wird, darf mit der Papierbeschaffung bei mehrmonatigen Freiheitsstrafen etwas zugewartet werden; die Abklärungen betreffend die Identität und Herkunft sind hingegen unverzüglich vorzuneh- men, wenn Zweifel an diesen bestehen (zum Ganzen statt vieler: VGE 2026/164 vom 18.6.2026 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4.3 Der Beschwerdeführer hat bisher die Mitwirkung bei der Papierbe- schaffung verweigert. Die Migrationsbehörden waren deshalb auf die Koope- ration mit den somalischen Behörden angewiesen, damit diese nach Durch- führung einer Anhörung den Beschwerdeführer als ihren Staatsbürger aner- kennen und ihm Ersatzreisepapiere ausstellen. Gemäss eigenen Angaben hat das ABEV bereits im Februar 2026 das SEM darum ersucht, den Be- schwerdeführer für die nächste Befragung durch eine somalische Delegation («Counseling») anzumelden. Das SEM hatte dem ABEV daraufhin mitgeteilt, die nächsten zentralen Befragungen für Somalia seien voraussichtlich nicht vor Sommer 2026 geplant (vgl. Stellungnahme ABEV vom 26. August 2026, act. 5). Diese Wartezeit und die damit einhergehende zeitliche Verzögerung bei der Papierbeschaffung haben nicht die schweizerischen Vollzugsbehör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 8 den zu vertreten. Ausserdem hat sich die Situation für Rückführungen nach Somalia im Verlauf des letzten Jahres erheblich verändert: Zwangsweise Rückführungen nach Somalia wurden erst im Lauf der vergangenen Monate wieder vermehrt möglich, und die Zusammenarbeit des SEM mit den soma- lischen Behörden hat sich erst im Lauf der vergangenen Wochen deutlich verbessert (vgl. ergänzender Bericht im Hinblick auf die Prüfung der straf- rechtlichen Landesverweisung vom 15.1.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Unter diesen Umständen kann den Behörden nicht vorgeworfen werden, sie hätten das Verfahren nicht gehörig vorangetrieben oder wären untätig ge- blieben, und zwar entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde Ziff. 23-26; Stellungnahme vom 31.8.2026 Ziff. 11) weder vor noch nach der Anordnung der Ausschaffungshaft: Nachdem sich abzeichnete, dass erneut Rückführungen nach Somalia möglich sind, ist das ABEV im Februar 2026 tätig geworden, als der Beschwerdeführer noch im Strafvollzug war. Dass nicht bereits kurze Zeit später eine Befragung stattfand, ist nicht der Untätig- keit einer Behörde zuzuschreiben, sondern darauf zurückzuführen, dass bis zum Sommer keine zentralen Befragungen für Somalia stattfanden (vgl. auch hinten E. 3.6.2 f.). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht erkennbar und die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. 3.5 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaf- fungshaft ist Folgendes festzuhalten: 3.5.1 Die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich geeignet, den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Ausschaffungshaft sei unverhältnismässig. Er be- gründet dies in erster Linie damit, dass die Haft angesichts der Unmöglichkeit seiner Ausschaffung (vgl. hierzu hinten E. 3.6) ihren Zweck nicht erreichen könne (Beschwerde Ziff. 22, 29; Stellungnahme vom 31.8.2026 Ziff. 3 ff.). Ausserdem habe das ZMG nicht ernsthaft geprüft, ob mildere Massnahmen in Betracht kommen würden. Da er über seine Wohngemeinschaft und über seinen Anwalt jederzeit erreichbar sei (bzw. wäre), könnte insbesondere eine Meldepflicht, eine Ein- oder Ausgrenzung oder die Zuweisung an eine Un- terkunft infrage kommen (Beschwerde Ziff. 28, Stellungnahme vom 31.8.2026 Ziff. 12).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 9 3.5.2 Mit Urteil vom 2. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer zu einer Frei- heitsstrafe von 34.5 Monaten verurteilt. Am Tag seiner Haftentlassung (18.1.2022) meldete er sich beim MIDI, ohne einen Platz in einem Rückkehr- zentrum zu beantragen (vgl. Aktennotiz vom 20.1.2022, in unpag. Haftakten ZMG). Danach sprach er nie wieder bei den Migrationsbehörden vor und galt wiederholt als untergetaucht. An seinem (im Strafverfahren 2026 vorge- brachten) angeblichen Domizil in einer Wohngemeinschaft in Bümpliz war er weder gemeldet noch war sein Name dort angeschrieben (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 3./4.2.2026, in unpag. Haftakten ZMG). Entgegen seinen Vorbringen kann daher nicht davon ausgegangen werden, er wäre bei einer Freilassung jederzeit für die Behörden erreichbar. Angesichts sei- nes mehrmaligen Untertauchens, seiner Verurteilung wegen Missachtens ei- ner Ein- oder Ausgrenzung und seines strafrechtlichen Verhaltens kann kaum davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer halte sich den Be- hörden zwecks der Ausschaffung zur Verfügung, sondern ist vielmehr zu be- fürchten, dass er sich dieser durch Untertauchen entziehen könnte. Haftal- ternativen wie eine Eingrenzung (Art. 74 AIG) oder eine regelmässige Mel- depflicht bei den Migrationsbehörden (Art. 64e Bst. a AIG) kommen bei die- ser Sachlage nicht ernsthaft in Betracht. Im Ergebnis sind – wie das ZMG zu Recht festgehalten hat – keine milderen Massnahmen ersichtlich, welche die Verfügbarkeit des Beschwerdeführers und damit den Wegweisungsvollzug in genügender Weise sicherstellen würden. 3.5.3 Auch die weiteren Umstände lassen die Ausschaffungshaft nicht als unverhältnismässig erscheinen: Der Beschwerdeführer hat abgesehen von einem (angeblich hier lebenden) Onkel keine Familie in der Schweiz. Er ist gemäss seinen Angaben gesund (Protokoll der Verhandlung vom 3.8.2026, in unpag. Haftakten ZMG), sodass keine Zweifel an seiner Hafterstehungs- fähigkeit bestehen. Weiter ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Haftbedingungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen wür- den. Die Dauer von vier Monaten ist mit Blick auf die ausstehende Beschaf- fung von Ersatzreisepapieren (vgl. hinten E. 3.6.2) ebenfalls nicht zu bean- standen. 3.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Haft sei rechtswid- rig, da eine Ausschaffung nach Somalia rechtlich und tatsächlich weder ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 10 sehbar noch möglich sei. Die Vorinstanz habe seine entsprechenden Vor- bringen nicht ausreichend geprüft und den Sachverhalt in dieser Hinsicht un- genügend festgestellt. In seiner Stellungnahme vom 31. August 2026 bringt er ausserdem vor, da er in Somalia nie registriert gewesen sei, würden ihn die somalischen Behörden ohnehin nicht anerkennen. Ausserdem sei nicht belegt, dass die somalischen Behörden nun tatsächlich besser mit dem SEM zusammenarbeiten würden. 3.6.1 Die Haft wird beendet, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Weg- weisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG). Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Vollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermes- sen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 Bst. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist durchgeführt werden kann. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu beenden, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (vgl. BGE 147 II 49 E. 2.2.3, 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_275/2026 vom 12.6.2026 E. 7.1). 3.6.2 Das ZMG hat erwogen, die somalischen Behörden würden seit eini- gen Monaten wieder Laissez-Passer für Rückführungen ausstellen, und es seien im jetzigen Zeitpunkt keine Gründe ersichtlich, die den Vollzug in recht- licher oder tatsächlicher Hinsicht undurchführbar machen würden. In seiner Stellungnahme vom 26. August 2026 führt das ABEV aus, der Beschwerde- führer gehöre aufgrund seiner Straffälligkeit zum Personenkreis, für den eine zwangsweise Rückführung nach Somalia wieder möglich sei. Zwar dauere die Beschaffung von somalischen Ersatzreisepapieren erfahrungsgemäss mehrere Jahre. Da das Verfahren zur Beschaffung heimatlicher Reisedoku- mente beim Beschwerdeführer bereits seit 2023 hängig sei, sei aber mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Papierbeschaffung bald abgeschlossen sei. Hierfür spreche auch, dass am 8. September 2026 eine Befragung («Counseling») des Beschwerdeführers durch eine Delega-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 11 tion der Republik Somalia geplant sei. Danach werde voraussichtlich innert weniger Wochen ein Laissez-Passer ausgestellt (vgl. Stellungnahme ABEV vom 26.8.2026, act. 5). Das SEM weist darauf hin, dass die Europäische Union mit Beschluss vom 25. Juni 2026 gewisse Bestimmungen des Visako- dex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft) betreffend Erleichterungen im Visumsverfahren vorübergehend ausgesetzt hat. Der Bundesrat hat am 12. August 2026 entschieden, diesem Beschluss zu folgen und die geltenden Visa-Bestimmungen für Somalia entsprechend zu ver- schärfen (vgl. Medienmitteilung vom 12.8.2026, einsehbar unter:, Suche nach Datum). Die Einschränkungen bezwecken namentlich, die Zusammenarbeit mit den somalischen Behörden bei der Rückübernahme von somalischen Staatsangehörigen zu verbessern. Gemäss SEM haben sich die Abläufe hinsichtlich der Identifizierung von so- malischen Staatsbürgern und dem Vollzug von Wegweisungen nach Soma- lia aufgrund der Massnahmen grundlegend geändert. Der Beschwerdeführer sei deshalb nun zu einer Befragung («Counseling») vorgeladen worden. Das SEM erwartet, dass nach der Identifizierung durch die somalische Delega- tion und dem entsprechenden Antrag des SEM innerhalb von maximal 30 Tagen ein Laissez-Passer erstellt wird: Die Erfahrung der letzten Wochen seit Einführung der neuen Abläufe habe gezeigt, dass auch für unfreiwillige Ausschaffungen Laissez-Passer ausgestellt und zwangsweise Rückführun- gen von den somalischen Behörden zügig genehmigt würden (vgl. Stellung- nahme SEM vom 26.8.2026, act. 6). 3.6.3 Unter den dargelegten Umständen kann nicht gesagt werden, der Vollzug der Wegweisung sei nicht absehbar oder gar undurchführbar. Dass angesichts der ausstehenden Anerkennung durch die somalischen Behör- den die Ausstellung eines Laissez-Passer faktisch unmöglich sein soll, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Vielmehr bestehen gestützt auf die Ausführun- gen und Angaben des SEM, welche – anders, als der Beschwerdeführer meint, durchaus substanziiert und stichhaltig sind – ernsthafte Aussichten, die Wegweisung in den nächsten Wochen oder Monaten zu vollziehen, zu- mal entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Stellungnahme vom 31.8.2026 Ziff. 3) gerade nicht ersichtlich ist, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Anerkennung des Beschwerdeführers auch nach der für den 8. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 12 2026 geplanten Anhörung der somalischen Delegation ausbleiben werde (vgl. E. 3.6.2 hiervor). 3.6.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das ZMG habe bei der Prü- fung der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Art. 29 BV bzw. Art. 18 VRPG), da es den vom MIDI im Hinblick auf die Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung des Beschwerdeführers erstellten ergän- zenden Bericht vom 15. Januar 2026 nicht vollständig wiedergegeben bzw. nicht genügend berücksichtigt habe, kann ihm nicht gefolgt werden: Der an- gefochtene Entscheid gibt den wesentlichen Inhalt des Berichts wieder. Dass das ZMG daraus nicht dieselben Schlüsse zieht wie der Beschwerdeführer, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung und stellt keine Gehörsverletzung dar. Ebenso wenig ist unter diesem Aspekt zu beanstanden, dass das ZMG seinen Entscheid in Bezug auf die Durchführbarkeit lediglich knapp begrün- det hat. Die Begründung enthält die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das ZMG hat leiten lassen, und ermöglichte dem Beschwerdeführer ohne weiteres eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids (vgl. statt vieler BGE 146 II 335 E. 5.1; BVR 2026 S. 97 E. 3.2). Schliesslich stellt es auch keine Gehörsverletzung dar, dass das Ersuchen des SEM an die somali- schen Behörden vom 20. Juli 2026 als solches nicht Eingang in die Akten des ABEV gefunden hat: Zwar sind die Behörden zur vollständigen Akten- führung verpflichtet (Art. 23 Abs. 1 bzw. Art. 31 VRPG) und ist alles zu verakten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BVR 2015 S. 557 E. 3.1; Michel Daum, in Herzog/ Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 23 N. 5); so sind auch Identitätsabklärungen und Abklärungen zur Papierbe- schaffung grundsätzlich – in geeigneter Form – in den Akten abzulegen (vgl. zum Ganzen VGE 2026/100 vom 14.4.2026 E. 3.1.1; zur Frage der Aufga- benteilung bzw. der Zuständigkeiten zwischen den kantonalen Behörden [ABEV] und dem SEM vgl. VGE 2022/295 vom 22.12.2022 E. 5.2 sowie Art. 3 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281], wonach das SEM die kantonalen Behör- den [nur, aber immerhin] über das Ergebnis seiner Abklärungen zu orientie- ren hat). In die Akten ist grundsätzlich Einsicht zu gewähren. Allerdings darf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 13 eine Behörde die Einsichtnahme verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone die Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG; vgl. auch Art. 26 f. des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Wie das ABEV in seiner Stellungnahme vom 26. August 2026 (act. 5) ausführte und sich im Übrigen bereits aus den Haftakten ergibt, wurde aufgrund von hier zu beachtenden (und vorrangigen) Geheimhaltungsinteressen lediglich die Bestätigung für das Ersuchen, nicht aber das Schreiben selbst in den (elektronischen) Akten abgelegt. Mit der schriftlichen Bestätigung wurde der Beschwerdeführer jedoch über den we- sentlichen Inhalt des Ersuchens in Kenntnis gesetzt und konnte sich hierzu äussern, sodass das ABEV in der Haftanordnung bzw. das ZMG in seinem Entscheid darauf abstellen durften (vgl. Art. 23 Abs. 2 VRPG; Art. 28 VwVG). Das rechtliche Gehör ist unter den gegebenen Umständen insoweit nicht ver- letzt worden. 3.7 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die angeordnete Ausschaf- fungshaft als geeignet, erforderlich und zumutbar. Der angefochtene Ent- scheid hält der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als un- begründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdefüh- rer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Er hat indes um un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Anwalt ersucht. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den glei- chen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 14 Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 4.2 Aufgrund der Akten ist von der Prozessbedürftigkeit des Beschwer- deführers auszugehen. Die Beschwerde erweist sich zudem nicht als von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her gutzuheissen. Die Verfahrenskosten sind demnach unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorläufig vom Kanton Bern zu tragen (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Verhältnisse recht- fertigen sodann den Beizug einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts. Dem Beschwerdeführer ist deshalb antragsgemäss für das verwaltungsge- richtliche Verfahren sein Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. 4.3 Mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gibt die Kostennote des Rechtsvertreters vom 31. August 2026 (act. 9) zu keinen Bemerkungen An- lass. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist entsprechend auf Fr. 2'150.--, zuzüglich Fr. 46.60 Auslagen und Fr. 177.90 MWSt (8,1 % von Fr. 2'196.60), insgesamt Fr. 2'374.50, festzusetzen (vgl. Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42a Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). 4.4 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 KAG. Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestell- ten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar ge- mäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.-- (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Bei einem massgeblichen Zeitaufwand von 10.75 Stunden ist die amtliche Entschädigung auf Fr. 2'150.--, zuzüglich Fr. 46.60 Auslagen und Fr. 177.90 MWSt (8,1 % von Fr. 2'196.60), insgesamt Fr. 2'374.50, festzusetzen. Der Rechtsvertreter ist vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Be- schwerdeführer ist gegenüber dem Kanton bzw. dem Rechtsvertreter zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 15 Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 42a Abs. 2 KAG und Art. 123 ZPO). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.--, werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird dem Beschwerdefüh- rer Rechtsanwalt B.________, als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'374.50 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'374.50 (inkl. Auslagen und MWSt) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzah- lungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführer
- Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2026)
- Kantonales Zwangsmassnahmengericht (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2026)
- Staatssekretariat für Migration (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31.8.2026)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 02.09.2026, Nr. 100.2026.287U, Seite 16 und mitzuteilen:
- Justizvollzugsanstalt Witzwil Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.